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   BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 765/12   

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BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 765/12 (https://dejure.org/2014,11833)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2014 - 9 AZR 765/12 (https://dejure.org/2014,11833)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 (https://dejure.org/2014,11833)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Urlaub - tarifliche Kürzungsbestimmung bei Ausscheiden im Kalenderjahr

  • openjur.de

    Urlaub; tarifliche Kürzungsbestimmung bei Ausscheiden im Kalenderjahr

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Urlaub - tarifliche Kürzungsbestimmung bei Ausscheiden im Kalenderjahr

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Urlaubanspruch im Kalenderjahr des Ausscheidens - und die tariflichen Kürzungsbestimmungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1333
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 765/12
    Der Senat hat insofern in ständiger Rechtsprechung die Auslegungsregel aufgestellt, für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen tariflichen Ansprüchen unterscheide, müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 25 mwN, BAGE 137, 328) .

    d) Soweit § 29 Abs. 2 Satz 1 MDK-T wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BUrlG iVm. § 134 BGB und wegen Eingriffs in den gesetzlich und unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub unwirksam sein kann, wäre die Regelung gemäß § 139 BGB insoweit aufrechtzuerhalten (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 27, BAGE 137, 328) , als sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den gesetzlichen Mindesturlaub nicht kürzen würde.

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 765/12
    Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 292/11 - Rn. 15; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 134, 1) .
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 765/12
    Der tarifliche Urlaubsanspruch, wonach der Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage beträgt, ist gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub kein eigenständiger Anspruch, soweit sich beide Ansprüche decken (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 14, BAGE 143, 1) .
  • BAG, 20.01.2009 - 9 AZR 650/07

    Urlaubsanspruch - Erfüllung - Abgeltung

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 765/12
    Aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG hat die Rechtsprechung den Umkehrschluss hergeleitet, dass eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 13 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig sei (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21) .
  • BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 292/11

    Urlaubsrecht - Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 765/12
    Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 292/11 - Rn. 15; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 134, 1) .
  • LAG Hamburg, 27.06.2012 - 5 Sa 7/12
    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 765/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - 5 Sa 7/12 - aufgehoben.
  • BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 51/16

    Teilurlaub nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L

    Aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG hat die Rechtsprechung den Umkehrschluss hergeleitet, dass eine Zwölftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit unzulässig sei (BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 13; 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21) .

    Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 16; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 134, 1) .

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

    Dass die tariflich vorgesehene Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach erfüllter Wartezeit bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unzulässig ist (vgl. BAG 12. November 2013 - 9 AZR 727/12 - Rn. 18) und die Regelung nur im Übrigen wirksam ist, soweit sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht zu einer Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs führt (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 16 f.) , kommt vorliegend nicht zum Tragen.
  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Deshalb ist die Kürzung nach § 11 (5) Satz 2 Arbeitsvertrag zunächst auf den Gesamturlaub anzuwenden (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 14 f.) und anschließend nach § 11 (5) Satz 2 Arbeitsvertrag der gesetzliche Mindesturlaub zu gewährleisten.
  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

    So hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 10. Februar 1987 (- 8 AZR 529/84 - zu 3 a der Gründe, BAGE 54, 184) entschieden, dass eine tarifliche Regelung, nach der Abgeltungsansprüche nur entstehen, wenn der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden konnte, unwirksam ist, soweit durch sie der Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfange des gesetzlichen Urlaubs nach den §§ 1, 3 BUrlG und § 44 SchwbG gemindert wird, obwohl auch § 7 Abs. 4 BUrlG in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht genannt ist (vgl. auch BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15 und 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20 mwN [zur Berechnung des Urlaubsentgelts]; 29. November 1984 - 6 AZR 238/82 - zu 2 a der Gründe, BAGE 47, 268 [zur Urlaubsabgeltung beim Übergang vom Ausbildungs- zum Arbeitsverhältnis]; 8. März 1984 - 6 AZR 442/83 - zu 1 b der Gründe, BAGE 45, 199 und zuletzt 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 13 mwN [zur Zwölftelung des Urlaubs bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte]; vgl. zu weiteren Beispielen Arnold/Tillmanns/Zimmermann § 13 Rn. 53 ff.) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2022 - 3 Sa 129/22

    Urlaubsabgeltung - unterjähriges Ausscheiden - Renteneintritt -

    Dementsprechend kann der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nach erfüllter Wartezeit bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers in der zweiten Jahreshälfte nicht gekürzt werden, dies ist den Tarifvertragsparteien gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz verwehrt (vgl. BAG vom 18.02.2014 - 9 AZR 765/12 -, zit. nach juris).

    Diesen Mehrurlaub können die Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei regeln (vgl. BAG vom 18.02.2014, a.a.O.).

    Soweit § 15 Ziffer 5 MTV Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz in Verbindung mit § 134 BGB und wegen Eingriffs in den gesetzlich und unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub unwirksam sein kann, wäre die Regelung gem. § 139 BGB insoweit aufrechtzuerhalten, als sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den gesetzlichen Mindesturlaub nicht kürzen würde (vgl. BAG vom 18.02.2014, a.a.O.).

  • LAG Nürnberg, 12.10.2018 - 8 Sa 250/18

    Mindesturlaub - tarifliche Zwölftelungsregelung

    Soweit die Kürzungsregelung wegen Verstoßes gegen § 13 BUrlG in Verbindung mit § 134 BGB und wegen Eingriffs in den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam ist, ist eine tarifliche Regelung gemäß § 139 BGB insoweit aufrechtzuerhalten, als sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den gesetzlichen Mindesturlaub nicht kürzen würde (BAG, Urteil v. 18.02.2014, 9 AZR 765/12; v. 12.04.2011, 9 AZR 80/10; in juris recherchiert).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2017 - 2 Sa 395/16

    Urlaubsabgeltung - Verfall des übergesetzlichen Urlaubs - Ausschlussfrist -

    Soweit die Kürzungsregelung wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 BUrlG i.V.m. § 134 BGB und wegen Eingriffs in den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam ist, wäre eine tarifliche Regelung gemäß § 139 BGB insoweit aufrechtzuerhalten, als sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den gesetzlichen Mindesturlaub nicht kürzen würde, was bedeutet, dass bei einem unterjährigen Ausscheiden eine Kürzung des gesamten 30-tägigen Urlaubsanspruchs allenfalls dazu führen kann, dass sich der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen reduziert ( vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 17, juris ).
  • LAG Hamm, 17.02.2022 - 5 Sa 1016/21

    Wirksame Einbeziehung der AVR in Arbeitsverhältnis; Keine Klauselkontrolle nach

    Vielmehr führt dies gem. § 139 BGB ebenso wie bei tariflichen Reglungen lediglich zur Teilnichtigkeit der Regelung in § 28 a Abs. 4 S. 1 AVR A W-B D ( BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019, 6 AZR 465/18, juris, Rz. 36 zu Ausschlussfristen, die den Mindestlohn umfasst in kirchlicher Arbeitsrechtsregelung KAVO, so bereits BAG, Urteil vom 20.06.2018, 5 AZR 377/17, juris, Rz. 25 für tarifliche Ausschlussfristen die den Mindestlohn umfassen; BAG, Urteil vom 18. Februar 2014, 9 AZR 765/12, juris, Rz. 17 für eine tarifliche Regelung die den gesetzlichen bzw. europarechtlich garantierten Urlaub unzulässigerweise kürzt ).
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